Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Garage Planüra AG
Diese AGB treten am 1.1.2025 in Kraft und ersetzen alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen AGB der Garage Planüra AG für alle Vereinbarungen ab diesem Datum.

1. Allgemeines


1.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Angebote der Garage Planüra AG, nachfolgend die «Garage» genannt, Anwendung. Die Garage behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB massgebend, welche dem Kunden bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Angebote der Garage sind gültig, solange sie von der Garage unterbreitet werden.


1.2 Zustimmungsvorbehalt

Verträge sind nur mit der Zustimmung der Geschäftsleitung der Garage verbindlich. Eine Schadenersatzpflicht bei Verweigerung der Zustimmung besteht nicht. 
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innert 5 Arbeitstagen ab Unterzeichnung schriftlich die Verweigerung der Zustimmung erklärt wird.


1.3 Rechnung

Für jede eigenständige Leistung sowie für die verwendeten Ersatzteile und Materialien werden die Preise oder Preisfaktoren o.ä., der durch die Garage angebotenen Leistungen, in der Rechnung an den Kunden separat, inkl. MWSt. aufgeführt. Wird der Auftrag auf Basis eines Kostenvoranschlags durchgeführt, reicht ein Verweis auf diesen aus, wobei zusätzliche Arbeiten separat, inkl. MWSt. aufzuführen sind.
Etwaige Korrekturen der Rechnung müssen vom Kunden innert 3 Tage nach Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden. Andernfalls wird die Rechnung durch die Garage als korrekt angesehen.
Sollte eine Versicherungsgesellschaft die Rechnung teilweise oder vollständig nicht zahlen oder eine Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten/Importeurs ausbleiben, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag auf erste Anforderung vollständig an die Garage zu entrichten.


1.4 Währung

Wurde nichts anderes vereinbart, so sind die angegebenen Beträge in Schweizer Franken (CHF) zu bezahlen. Die Garage ist nicht dazu verpflichtet Zahlungen in anderen Währungen zu akzeptieren. Wird die Zahlung trotz anderer Währung akzeptiert, so ist die Garage dazu berechtigt einen angemessenen Aufschlag zu erheben.


1.5 Preisanpassungen

Sollten nach Vertragsschluss gesetzliche Änderungen bei Gebühren oder Steuern erfolgen, ist eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn seit Vertragsschluss die Nettopreislisten durch die Herstellerin oder Importeurin geändert wurden und mehr als drei Monate zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Bereitstellung des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts zur Übergabe bei der Garage liegen.


1.6 Zahlung

Der Rechnungsbetrag für Fahrzeuge, Maschinen und Produkte ist vor Abnahme und Übergabe zu leisten.
Die Rechnung für Karosserie und Werkstatt etc. ist im Voraus zu leisten, in jedem Fall aber bei der Abholung, vor Übergabe. Sofern Zahlung per Rechnung vereinbart ist, ist diese spätestens innert 15 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
Die Zahlung der Rechnung ist per Banküberweisung oder in Bar in Schweizer Franken zu leisten.
Eine Verrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu entrichtenden Betrag kann der Kunde nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Auftrag als solchem beruht. Die Garage ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Garage nach Ablauf der Zahlungsfrist von da an ohne weitere Mahnung die Forderung zu 5,0% verzinsen. Ist eine Mahnung erforderlich, so ist die Garage berechtigt folgende Kosten dem Kunden zu verrechnen und es gelten die folgenden Fristen:

  1. Mahnung: CHF 0.-, besondere Fälle vorbehalten, Frist von 10 Tagen
  2. Mahnung: CHF 60.-, Frist von 5 Tagen
  3. Mahnung: CHF 140.- unter Androhung der Betreibung, Frist von 5 Tagen
  • Einleitung der Betreibung, Wahrnehmung des Retentionsrecht und weiterer Rechte

Die Garage ist berechtigt, fällige Forderungen an Dritte zu übertragen. Die Kosten der Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.


1.7 Mängel und Gewährleistung

Handelt es sich beim Vertragsverhältnis zwischen der Garage und dem Kunden um einen Kaufvertrag, so wird die kaufvertragliche Gewährleistung gänzlich wegbedungen. Wurde Gewährleistung jedoch explizit im Hauptvertrag vereinbart, so kommen die folgenden Bestimmungen im Rahmen der Erbringung der Gewährleistung zur Anwendung.
Der Kunde ist verpflichtet, die Maschine, das Fahrzeug oder das Produkt bei Übernahme auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Mängel müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Garage gemeldet werden. Versteckte Mängel sind ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach ihrem ersten Auftreten zu melden. Werden Mängel nicht innerhalb der Frist gerügt, gelten sie als akzeptiert und sämtliche Mängelrechte sind verwirkt. Der Kunde trägt die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.
Sollte der Kunde die Ware oder Leistung trotz bekannter Mängel annehmen, hat er nur dann Anspruch auf Sachmängelrechte, wenn er sich diese ausdrücklich bei der Übernahme vorbehält.
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab der Übernahme, vorausgesetzt, die Mängel wurden rechtzeitig gerügt und sind auf Waren und Leistungen der Garage zurückzuführen. In einem solchen Fall hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung. Nach dreimaligem Fehlschlag für denselben Mangel erlischt der Gewährleistungsanspruch. Die Garage ist nicht verpflichtet, Kosten für Verbesserungen durch Dritte zu übernehmen.
Sollte ein erheblicher Mangel trotz dreimaliger Nachbesserung nicht behoben werden können, kann der Kunde entweder eine Reduktion des Preises oder die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Im Falle der Rückabwicklung gelten bei Fahrzeugen, Maschinen und Produkten folgende Nutzungsentschädigungen von 1.50 Fr./km, bzw. 60 Fr./h. Ein bereits bezahlter Betrag wird nicht verzinst. Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Montage werden von der Garage nicht ersetzt. Ausgetauschte Ersatzteile gehen in das Eigentum der Garage über.


1.8 Garantie

Sofern die Maschine oder das Fahrzeug oder das Produkt noch über eine bestehende Herstellergarantie verfügt, ist der entsprechende Vertragspartner des Herstellers verantwortlich für die Erbringung der Garantieleistungen und nicht die Garage.
Details sind der Garantie zu entnehmen die mit der Maschine, das Fahrzeug oder dem Produkt verbunden ist.
Die Garage kann nach eigenem Ermessen anstelle einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist eine vertragskonforme Maschine, ein vertragskonformes Fahrzeug oder ein vertragskonformes Produkt liefern.
Natürlicher Verschleiss ist von der Garantie ausgeschlossen. Eine Nachbesserung verlängert nicht automatisch die allgemeine Garantieleistungsfrist der Maschine, des Fahrzeugs oder Produkts. Die Garantiedauer ersetzter Teile endet mit der Garantieleistungsfrist der Maschine, Fahrzeugs oder Produkts.


1.9 Darstellung von Produkten und Dienstleistungen

Die Darstellung der Produkte der Garage durch Kataloge und Preislisten ist für die Garage unverbindlich und stellt eine Einladung zur Offertstellung dar.


1.10 Bonitätsprüfung

Der Kunde räumt der Garage das Recht ein dessen Bonität selbständig zu prüfen. Auf Aufforderung der Garage hat der Kunde diesen auf eigene Kosten zu erbringen. Ist die Bonität des Kunden für die Garage unbefriedigend, so ist die Garage berechtigt jederzeit vom Vertrag zurückzutreten ohne, dass hieraus dem Kunden Schadenersatzansprüche entstehen.


1.11 Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht

Fahrzeuge, Maschinen, Produkte sowie Zubehör, Ersatzteile und Aggregate gehen erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Preises einschliesslich etwaiger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die Garage ist berechtigt, hierauf basierende Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen usw. behält sich die Garage das Recht vor, das überlassene Fahrzeuge, Maschinen, Produkte gemäss Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Wenn der Kunde die ausstehenden Beträge auch nach dreimaliger Mahnung und Ankündigung der Verwertung des Fahrzeuge, Maschinen, Produkte zur Tilgung der offenen Forderungen nicht begleicht, ist die Garage berechtigt, das Fahrzeuge, Maschinen, Produkte auf Pfandverwertung zu betreiben oder  selbst freihändig zu versilbern. Der erzielte Erlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Garage dem Kunden ausgezahlt.


1.12 Zahlungsverzug

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe der Maschine, des Fahrzeugs, bzw. des Produkts erst nach vollständiger Bezahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Preises an den Kunden. Für An- und Umbauten können angemessene Akontozahlungen verlangt werden. Eine Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Akontozahlungen in Verzug, tritt er durch Mahnung der Garage in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt wird die Forderung zu 5,0% verzinst.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises und/oder der Akontozahlung in Verzug, so kann ihm die Garage eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Zahlung, so ist die Garage berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen und Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und 25,0% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu fordern, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt. Kommt es zur Rückabwicklung des Vertrages, so kann die Garage für die Nutzung des Fahrzeugs , der Maschine oder des Produkts eine angemessene Entschädigung verlangen.


1.13 Lieferverzug

Die Garage strebt an, die Maschine, des Fahrzeugs, bzw. das Produkts zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt übergeben zu können. Bei diesem handelt es sich um keinen Fixtermin, der in Aussicht gestellte Zeitpunkt ist als Prognose zu verstehen. Darum kann die Garage nicht für mögliche Schäden aus entstandener Lieferung haftbar gemacht werden.
Wenn ein fester Liefertermin vereinbart wurde, übernimmt die Garage keine Haftung für Schäden aus verspäteter Lieferung, sofern die Verzögerung nicht von der Garage zu vertreten ist. Die Haftung entfällt insbesondere bei Force Majeure, Streiks, Boykotte, Lieferverzögerungen seitens des Herstellers sowie Verzögerungen aufgrund nachträglicher An- und Umbauwünsche des Kunden. Der Kunde kann aufgrund solcher Verzögerungen keine Ansprüche gegen die Garage geltend machen.
Sollte das Fahrzeug, die Maschine oder das und Produkt nicht rechtzeitig zur Übergabe an den Kunden bereit sein und ist dies der Garage zuzuschreiben, muss der Kunde die Garage schriftlich unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Monaten in Verzug setzen. Bietet die Garage dem Kunden bis zum Ablauf dieser Frist ein vertragskonformes Fahrzeug, Maschine oder Produkt gegen Sicherstellung des vereinbarten Preises an, erlöschen alle weiteren Ansprüche des Kunden aufgrund des Lieferverzugs. Lässt die Garage die Nachfrist ungenutzt verstreichen, ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe Recht steht der Garage zu. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags besteht nur, wenn die Garage ein Verschulden trifft.


1.14 Annahmeverzug

Bei Nichtabnahme oder Verzug mit der vollständigen Zahlung des Preises wird die Garage wie folgt vorgehen:

  1. Der Kunde wird schriftlich gemahnt.
  2. Es wird eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt.
  3. Nach Ablauf dieser Frist behält sich die Garage vor, nach eigenem Ermessen auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alternativ kann die Garage auch auf die Leistung des Kunden verzichten und neben dem Wert der nicht erbrachten Leistung einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 25,0% des vereinbarten Preises fordern. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag wird die Garage zusätzlich den Ersatz des aus der Vertragsaufhebung entstandenen Schadens vom Kunden verlangen.


1.15 Haftung

Die Haftung der Garage ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dies schliesst auch die persönliche Haftung für Betriebsangehörige und Erfüllungsgehilfe der Garage für durch sie verursachte Schäden durch leichtes und mittleres Verschulden aus. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Garage, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. liegt beim Kunden.
Die Garage übernimmt ebenfalls keine Haftung für Handlungen von Hilfspersonen. Im Falle von Schäden durch leichtes und mittleres Verschulden bleibt eine Haftung der Garage jedoch bestehen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie übernommen wurde oder dies nach dem Produkthaftungsgesetz erforderlich ist. Auch für Körperverletzung haftet die Garage entsprechend.
Die Haftung der Garage für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, in der Maschine oder im Produkt, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen. Der Kunde ist daher dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sich keine entsprechenden Wertgegenstände im überlassenen Fahrzeug befinden.
Sofern das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt des Kunden nicht verkehrssicher ist und der Kunde dennoch beabsichtigt, es ohne Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit in Betrieb zu nehmen, behält sich die Garage vor, die Herausgabe zu verweigern und/oder eine entsprechende Meldung an die zuständige Behörde vorzunehmen. Wird das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug, die nicht verkehrstaugliche Maschine oder das nicht verkehrstaugliche Produkt trotz Hinweises auf die fehlende Verkehrstauglichkeit an den Kunden ausgehändigt, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Die Haftung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Der Kunde ist darüber informiert, dass individuelle Veränderungen am Fahrzeug, an der Maschine oder am Produkt, die die Leistung oder Fahreigenschaften verbessern sollen (z.B. Zylinderbohrungen zur Hubraumvergrösserung, Einbau von Kompressoren oder Turboladern, Tuning von Steuergeräten, Lachgaseinspritzung oder Motorentausch mit grösserem Hubraum, etc.), die Werksgarantie beeinträchtigen oder sogar zum Verlust derselben führen können. Die Garage schliesst daher jegliche Haftung für Schäden wie Garantieverluste, die auf solche Tuningarbeiten zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig, aus.
Falls der Kunde der Garage Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien zur Verwendung im Rahmen von Service- oder Reparaturarbeiten übergibt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Die Garage haftet nicht für Mängel an diesen Teilen oder Materialien oder für Schäden, die durch diese verursacht werden, es sei denn durch Vertrag oder Gesetz wird eine andere Regelung vorgeschrieben. Jegliche Haftung und Gewährleistung diesbezüglich ist, gesetzlich grösstmöglich, ausgeschlossen.


1.16 Mängel am vereinbarten Produkt

Sollten sich der Kunde und die Garage im Nachhinein nicht einig darüber sein, ob sich vor bzw. nach Übergabe des vereinbarten Produkts Mängel an diesem vorlagen oder sind Mängel erst nach Vertragsschluss aufgetaucht, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ersichtlich waren und Uneinigkeit zur Entstehung dieser Mängel vor liegt, so ist die Garage berechtigt auf Kosten des Kunden ein Gutachten durch einen unbeteiligten Dritten vornehmen zu lassen.


1.17 Datenschutz

Der Kunde ist informiert, dass seine Personendaten aus dem abgeschlossenen Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumenten und Vereinbarungen (z.B. Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) zum Zweck der Vertragsabwicklung, der individuellen Kundenbetreuung, für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) und zur persönlichen Kommunikation bearbeitet werden. Weitere Informationen auf unserer Homepage. Beschwerden richten Sie an unseren Datenschutzpartner per E-Mail an: privacy@impunix.ch Betreff «Datenschutz».


1.18 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der AGB insgesamt. Fehlende Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien so ergänzt, dass der Zweck der AGB, so weit wie möglich erreicht wird.


1.19 Formvorbehalt

Abänderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form festgehalten und von den Parteien rechtsgültig unterzeichnet sind.


1.20 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Garage, die sich jedoch das Recht vorbehält, am Sitz der beklagten Vertragspartei Klage zu erheben. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Zivilprozessordnung zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.


1.21 Anwendbares & dispositives Recht

Es gilt dispositives schweizerisches Recht, sofern nicht anders vereinbart. Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung.


1.22 Inkrafttreten

Siehe Titel ganz oben.


1.23 Copyright

Die Garage behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die marken- und urheberrechtlichen Bestimmungen zu respektieren und insbesondere die Marken sowie das Bildmaterial der Garage und ihrer Lieferanten nicht rechtswidrig zu nutzen. Jegliche widerrechtliche Verwendung durch den Kunden wird nicht durch die Garage genehmigt.

2. An- und Verkauf


2.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrzeugen, Maschinen und Produkten durch die Garage.


2.2 Abbildung des Produkts- und Produktbeschreibung

Bei Neufahrzeugen, neuen Maschinen und neuen Produkten kann es zu Abweichungen zwischen Produktdarstellung und Produktbeschreibung zum tatsächlichen Vertragsgegenstand kommen. Sowohl die Produktdarstellung als auch die Produktbeschreibung können daher vom Original abweichen.
Handelt es sich beim angebotenen Fahrzeug, der angebotenen Maschine oder dem angebotenen Produkt um Occasionsware, entsprechen die Produktdarstellung und die Produktbeschreibung dem 
Original, das zum Kauf angeboten wird. Abweichungen sind trotz grosser Sorgfalt möglich.


2.3 Merkmale und Eigenschaften des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts

Im Vertrag wird das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt beschrieben, wobei klar wird, ob es sich um Gattungs- oder Speziesware handelt. Angaben in Prospekten, Listen oder anderen Dokumenten zu Massen und Daten sind als Annäherungswerte zu verstehen. Energieangaben entsprechen der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Angebots oder Vertragsabschlusses und können sich aufgrund technischer Gründe oder individueller Konfigurationen unterscheiden. Tatsächliche Verbrauchswerte können je nach Fahrweise abweichen.


2.4 Gefahrtragung

Zum Zeitpunkt der angezeigten Übergabebereitschaft gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über, unabhängig davon, ob das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt an diesem Tag übernommen wird oder nicht. Bei Eintauschfahrzeugen, Eintauschmaschinen oder Eintauschprodukten geht die Gefahr mit der Besitzübertragung an den Übernehmer über.


2.5 Eintauschfahrzeug, Eintauschmaschine oder Eintauschprodukt

Der Kunde erklärt, dass er Eigentümer des eingetauschten Fahrzeugs, der eingetauschten Maschine oder des eingetauschten Produkts ist, keine Rechte oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen und er daher frei ist über das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt zu verfügen. Ferner legt er Unfallschäden, Umbauten, Tuning und bekannte Mängel etc. von sich aus offen.


2.6 Mängel an Maschinen, Fahrzeugen und Produkten

Treten nicht offen gelegte, dokumentierte oder bewusst verschwiegene Mängel am Eintauschfahrzeug, an der Eintauschmaschine oder am Eintauschprodukt erst nach Übergabe des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts auf, so sind diese dem vorherigen Eigentümer innert 7 Tagen nach Kenntnisnahme anzuzeigen, sofern der Mangel aufgrund von Witterungsbedingungen oder vglb. Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt überprüft werden kann. Ansonsten verschiebt sich der Termin entsprechend. Hat der vorherige Eigentümer in der Zwischenzeit seine Anschrift, Nummer oder Emailadresse gewechselt, so ist auch eine längere Frist zulässig.
Der vorherige Eigentümer hat für Mängel und Reparaturkosten aufzukommen, sofern diese weder offengelegt noch dokumentierte beziehungsweise verschwiegen wurden. Nimmt die Garage diese Mängelbehebung selbst vor, so erfolgt diese zum üblichen Ansatz für Reparaturen. Kann ein Schaden nicht ohne unverhältnismässige Kosten beseitigt werden, so hat der vorherige Eigentümer den geschätzten Schaden zu ersetzen.

3. Karosserie- und Werkstattarbeiten


3.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit unseren Karosserie- und Werkstattangeboten.


3.2 Auftragserteilung

Der Kunde muss dem zuständigen Mitarbeiter der Garage die zu behebenden Mängel oder die gewünschten Serviceleistungen am Fahrzeug, an der Maschine oder am Produkt genau beschreiben und einen gewünschten Fertigstellungstermin vorschlagen. Diese Informationen werden im Werkstattauftrag festgehalten und durch den Kunden bestätigt.
Falls durch den Hersteller ein Rückruf oder eine Service- bzw. mechanische Reparaturkampagne vorgegeben ist, wird neben den eigentlichen Arbeiten zum Rückruf in der Regel auch die Fahrzeug-; Maschinen- oder Produktsoftware während des Aufenthalts in der Werkstatt aktualisiert, auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und damit auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Individuelle Fahrzeug-, Maschinen- oder Produktdaten werden dabei, soweit technisch möglich, temporär verschlüsselt, gesichert. Dennoch empfiehlt die Garage dem Kunden dringend, Daten und individuelle Einstellungen gemäss der Bedienungsanleitung vor dem Werkstattbesuch zu sichern, um potenziellen Datenverlust zu vermeiden. Die Garage haftet nicht für solchen Datenverlust.
Im Werkstattauftrag werden auf Anfrage des Kunden die voraussichtlichen Preise und Kosten für die beauftragten Arbeiten separat, inkl. MWSt. aufgeführt. Ein verbindlicher Preis erfordert einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der die geplanten Arbeiten, Ersatz- und Zubehörteile mit ihren jeweiligen Preisen auflistet. Die Garage ist an diesen Kostenvoranschlag für 5 Tage nach Aushändigung gebunden.
Während der Durchführung von Service- oder Reparaturarbeiten kann es vorkommen, dass zusätzliche, vorher nicht erkennbare Arbeiten erforderlich sind. Übersteigen diese mehr als 20% der Gesamtkosten des Auftrags, holt die Garage vorab telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür zu sorgen, dass der Garage eine Telefonnummer zur Verfügung steht, unter welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.
Falls die Garage den Kunden 2 mal, im Abstand von mind. 15 min nicht erreichen kann, führt sie nur Arbeiten durch, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts notwendig sind. Sind die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig unter 20% des Gesamtauftrags, geht die Garage davon aus, dass der Kunde zustimmt, und ist nicht verpflichtet, die Zustimmung vorher einzuholen.
Wenn ein Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags erteilt wird, werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Garage behält sich vor, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.


3.3 Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges – Hol- & Bring Service

Der Kunde muss das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige oder nach Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung abholen. 
Die Abholung des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts durch den Kunden erfolgt in der entsprechenden Niederlassung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Nutzen und Gefahr für das Fahrzeug, für die Maschine oder für das Produkt gehen mit der angezeigten Übergabebereitschaft auf den Kunden über, einschliesslich Diebstahl und Beschädigung durch Dritte. Falls der Kunde das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis Geschäftsschluss am vereinbarten Abholtage, abholt, ist die Garage berechtigt, das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt ausserhalb ihres Betriebsgeländes auf Kosten und Gefahr des Kunden abzustellen. Bei verspäteter Abholung kann die Garage ohne vorherige Mahnung eine Standgebühr von CHF 15.- pro Tag verlangen, solange das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt auf dem Betriebsgelände verbleibt. Beschränkung der Gewährleistung für Auf- und Umbauten. 
Wenn der Kunde die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts wünscht, erfolgt diese auf seine Kosten und Gefahr. Dabei ist die Haftung gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB, ausgeschlossen.

4. Ersatzteile und Zubehör


4.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör der Garage.


4.2 Überprüfung der Ware

Um sicherzustellen, dass keine Falschlieferung vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die Eignung des Produkts für das betreffende Fahrzeug, Maschine oder Produkte bereits vor der Bestellung zu prüfen. Nach Erhalt der Lieferung des bestellten Produkts ist der Kunde verpflichtet, dieses auf Übereinstimmung mit der Bestellung, Typennummer, offensichtliche Abweichungen in Abmessung, Form und Material vor Verwendung, Bearbeitung oder Einbau zu überprüfen und gegebenenfalls mit der Garage Kontakt aufzunehmen.


4.3 Retouren

Retouren sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern vertraglich nichts anders vereinbart wurde.

Sollten vertraglich Retouren gewährt werden, so gelten ausnahmsweise nachfolgende Bedingungen:
25% Einlagerungsgebühr sowie Porto & Transport immer zu Lasten des Bestellers.
Reklamationen aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung der Produkte sowie etwaiger Schäden müssen sofort nach Erhalt der Sendung mitgeteilt werden. Die notwendigen Unterlagen zur Nachweisführung der Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Schäden sind beizulegen. Im Falle berechtigter und fristgerechter Reklamationen beschränkt sich die Verpflichtung der Garage nach eigenem Ermessen auf die Nachlieferung fehlender Produkte oder den Austausch falsch gelieferter oder mangelhafter Produkte.

Retouren werden nur in der Originalverpackung und im unbenutzten akzeptiert. Artikel mit Einbauspuren oder beschädigter Originalverpackung sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Falls Austauschteile erworben wurden, müssen diese vorab gereinigt werden. Aggregate sind ohne Öl zurückzugeben.

Pyrotechnische Teile und elektronisches Zubehör werden versiegelt oder eingeschweisst geliefert. Eine Rücknahme ist nur bei ungeöffneter Verpackung möglich.
Schwere Teile müssen bei Rücksendung in der untersten Lage verpackt werden, leichte Teile hingegen in der obersten Lage, jeweils ohne Beschädigung oder Überlastung. Beim Rückversand sind entsprechende Markierungen vorzunehmen, Pfeile, Piktogramme und auf bruchempfindliche Teile ist hinzuweisen. Flüssigkeiten sind immer stehend zu lagern, versenden oder zu transportieren.
Die Rücksendung ist ausreichend zu frankieren. Unfrei zurückgesendete Waren werden nicht angenommen.

Folgende Produkte sind in jedem Fall von der Retoure ausgeschlossen:

  • unter 150 Fr.
  • Werksbestellungen
  • Kaufgegenstand ist als reduziertes Teil angeboten
  • Generell bei entsprechender Kennzeichnung vor dem Kauf
  • Software
  • Classic Parts
  • Kundenspezifische Produkte


4.4 Gefahrtragung bei Abholung

Nutzen und Gefahr gehen am Tag der angezeigten Übergabebereitschaft auf den Kunden über, unabhängig davon, ob dieser das Produkt an diesem Tag abholt oder nicht. Bei Tauschware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in jedem Fall bei der Besitzübertragung auf den Kunden über.

5. Ersatz-, Service- und Mietfahrzeuge bzw. Maschinen


5.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Angebot an Ersatz- bzw. Servicefahrzeugen, an Ersatz- und Servicemaschinen sowie Ersatz- und Serviceprodukten.


5.2 Beginn und Ende des Gebrauchsanspruchs

Ist die Nutzung oder der Einsatz eines Fahrzeuges, einer Maschine oder eines Produkts vereinbart, so beginnt dieser mit der Schlüsselübergabe an den Kunden und endet mit der Rückgabe gemäss dem vereinbarten Ablauf und Vorgehen. Wird das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben, so ist die Garage unmittelbar zu informieren. Für die Dauer der Verspätung setzen sich die Kosten 1.) aus einer in jedem Fall geschuldeten Tagespauschale und 2.) aus dem durch die Verspätung verursachten Schaden und Mehraufwand (z.B. Ersatzbeschaffung) zusammen.


5.3 Übernahme und Rückgabe

Vor Antritt der Miete hat der Kunde eine Kaution in angemessener Höhe zu entrichten. Wurde ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen, so beträgt die Kaution mindestens drei Monatsraten. Die Garage ist berechtigt bei gebotenem Anlass eine Kaution in grösserer Höhe zu verlangen.
Der Kunde ist verpflichtet, sich über den Gebrauch und die Fahrweise des Fahrzeuges, der Maschine oder des Produkts instruieren zu lassen. Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt bei Übernahme zu untersuchen und etwaige Schäden oder Mängel vor der Abfahrt oder Gebrauch anzuzeigen. Bei Schweigen wird vermutet, dass sich das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt bei Übergabe in ordnungsgemässem Zustand befindet. Er bestätigt ferner, das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt mit vollem Tank bzw. voll geladener Batterie und allen weiteren notwendigen Flüssigkeiten, übernommen zu haben.
Das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt ist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemässem, gereinigtem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem Zustand an die Garage zurückzugeben. Fehlendes Zubehör bzw. fehlende Teile sind vom Kunden zum Neuwert zu ersetzen. Bei verschmutzter Rückgabe wird die Endreinigung in Rechnung gestellt. Der Tank bzw. die Batterie wird zu Lasten des Kunden mit einem angemessenen Zuschlag von 20,0% zzgl. CHF 20.- Bearbeitungsgebühr aufgefüllt bzw. aufgeladen.


5.4 Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs oder der Maschine

Übungsfahrten, Rennen, Umzüge oder vglb. sind untersagt. Das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt darf nur von Personen gefahren bzw. bedient werden, die von der Garage zum Führen bzw. Bedienen des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts berechtigt sind und einen in der Schweiz anerkannten Führerausweis und/oder entsprechendes Zertifikat besitzen.
Verfügt der Kunde über keinen gültigen Führerausweis oder wird durch diesen eine Person ohne gültigen Führerausweis zum Führen des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts ermächtigt, so hat der Kunde eine Konventionalstrafe in Höhe von mindestens CHF 5'000.- zu entrichten, weiterer Schaden bleibt vorbehalten.


5.5 Abnahme und Führung

Der Kunde, der Fahrer bzw. Bediener der Maschine sind verpflichtet, auf alle Anzeigen bzgl. Warn- und Gefahrenhinweisen im Fahrzeug, an der Maschine oder am Produkt unverzüglich zu reagieren und geeignete Massnahmen oder Gegenmassnahmen einzuleiten, was im einfachen Fall das Befüllen mit Wasser, Öl oder anderen Flüssigkeiten, im Weiteren aber auch das sofortige Abstellen der Maschine, das Unterbrechen des Betriebs oder das Beiziehen von Ihrem Ansprechpartner oder anderem Fachpersonal umfassen kann.
Das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt ist mit grösster Sorgfalt und unter Einhaltung aller Bedienungshinweise und Vorschriften zu führen. Wenn Sie Zweifel haben, müssen Sie Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner, gemäss Mietvertrag aufnehmen.
Der Kunde haftet vollumfänglich für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften und deren Konsequenzen, sowie auch für Schäden am Fahrzeug, der Maschine oder dem Produkt, wenn er die Sorgfaltspflichten z.B. Fahrzeughinweise missachtet.


5.6 Zu unterlassende Aktivitäten

Im Fahrzeug, in der Maschine oder im Produkt ist das Rauchen strengstens untersagt. Das Abschleppen, Überbrücken (Starthilfe), das Schieben anderer Fahrzeuge o.ä. mit dem Fahrzeug, der Maschine oder dem Produkt ist nicht gestattet. Ebenso dürfen keine gefährlichen Güter und Stoffe transportiert werden, als gefährliche Stoffe gelten insbesondere solche, die explosiv, leicht entzündlich oder giftig sind; ebenso ist das Mitführen von Tieren, sowie jegliche weiteren ausserordentlichen, nicht zweckmässige oder das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt schädigende Nutzung zu unterlassen, es sei denn, die schriftliche Zustimmung der Garage liegt vor. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verschuldensunabhängig zum vollen Schadenersatz verpflichtet, siehe auch 5.11.


5.7 Fristlose Kündigung

Verstösst der Kunde gegen die Bestimmungen zur Führung, unternimmt dieser untersagte Handlungen oder gefährdet der Kunde das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt, so ist die Garage berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen, ohne eine Entschädigung leisten zu müssen. Geht das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt unter, so hat der Kunde keinen weiteren Anspruch auf Nutzung eines Fahrzeugs, einer Maschine oder eines Produkts, es sei denn ein neuer Vertrag werde abgeschlossen.


5.8 Unfälle und Pannen

Bei einem Unfall hat der Kunde unverzüglich die Garage und die Polizei zu verständigen, eine Unfallskizze anzufertigen und die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen festzustellen. Es sind Fotos aus verschiedenen Perspektiven anzufertigen und der Garage zu übergeben. Mündliche oder schriftliche Zusagen an Dritte sind zu unterlassen und bleiben für die Garage unbeachtlich. Sollte der Unfall ein Abschleppen des Fahrzeuges, der Maschine oder des Produkts erforderlich machen, ist unbedingt Rücksprache mit der Garage zu halten.


5.9 Schäden und Reparaturen am Fahrzeug, Maschine oder dem Produkt

Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und nicht auf normalen Verschleiss zurückzuführen sind, haftet der Kunde in vollem Umfang. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich abzustimmen und nur durch eine von der Garage zuvor dem Kunden benannte Werkstatt durchzuführen. Ohne Zustimmung der Garage dürfen keine Reparaturen oder Änderungen am Fahrzeug, an der Maschine oder am Produkt vorgenommen werden. Müssen dringende Reparaturen extern durchgeführt werden, und eine Kontaktaufnahme war trotz nachweislich mehrmaligem Versuch nicht möglich, so hat der Kunde die Rechnung an die Garage zu stellen. Der Mietpreis bleibt während der Reparatur geschuldet. 


5.10 Versicherungen und Selbstbehalt

Für Fahrzeuge und Maschinen, die ein Kontrollschild haben besteht eine Haftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen der Schweizer Gesetzgebung entspricht. Im Schadensfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten. Bei Schadensfällen trägt die Haftpflicht- und wenn vorhanden die Kaskoversicherung die Kosten, wobei der Kunde pro Schadenfall mindestens die ersten CHF 1’000.- als Selbstbehalt trägt, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist.
Die Versicherung ist berechtigt, im Rahmen des Versicherungsvertrages und gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag Rückgriff auf den Kunden zu nehmen. Der Kunde bleibt persönlich haftbar für alle Schäden, die nicht durch die üblichen Versicherungen gedeckt sind.

Für alle anderen Fahrzeuge, Maschinen und Produkte, die kein Kontrollschild haben besteht keine Haftpflichtversicherung für Schäden, die der Mieter oder Benutzer an Sache oder Leib und Leben Dritter verursacht. Hierzu muss der Mieter oder Benutzer sich selbst versichern.


5.11 Umtriebsentschädigung

Fallen aufgrund des Verhaltens des Kunden der Garage Kosten an, so sind diese wie folgt zu entschädigen:

  • Betreibung: Neben den Kosten in Ziff. 1.6 auch die Betreibungskosten
  • Rückholung des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts, bei Vertragsverletzung: mind. CHF 800.-
  • Normale Verschmutzung: mind. CHF 200.-
  • Ausserordentliche Verschmutzung, z.B. durch Tiere, Rauchen : mind. CHF 500.
  • Verstoss Meldepflicht Schadenfall und Folgeschäden: mind. CHF 1’000.-
  • Unabhängiges Gutachten im Streitfall: mind. CHF 1’500.-
  • Anpassungen Fahrzeug- Maschinenpapiere oder Nummernschild aufgrund von Umzug: mind. CHF 75.-
  • An die Garage weitergeleitete Bussen: mind. CHF 30.-


5.12 Fahrten ins Ausland

Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Garage gestattet. Eventuelle Zollgebühren oder steuerliche Nachteile, die durch die Fahrt ins Ausland entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.


5.13 Mitwirkungspflichten des Kunden

Ordnet die Garage die Wartung, den Service und Reparatur oder den Reifenwechsel für das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt an, so ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt zum angesetzten Zeitpunkt zur Garage zu bringen. Während der Durchführung dieser Arbeiten hat der Kunde keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, eine -Maschine oder ein -Produkt.
Der Kunde hat die Garage über Umstände, welche die weitere Nutzung des Fahrzeugs, der Maschine oder des Produkts nicht zulassen sowie Adressenwechsel und weitere, für die Garage relevanten Umstände, zu unterrichten.


5.14 Gefahrtragung bei Abholung

Nutzen und Gefahr gehen mit Ablauf des Tages der angezeigten Übergabebereitschaft auf den Kunden über, unabhängig davon, ob dieser das Produkt an diesem Tag abholt oder nicht. Bei Tauschware geht die Gefahr bei der Besitzübertragung auf den Kunden über.


5.15 Verspätete Rückgabe

Kommt der Kunde seiner Pflicht das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt rechtzeitig am vereinbarten Ort zurückzugeben, so ist die Garage ermächtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist oder Einschaltung des Gerichts bzw. einer anderen das Fahrzeug, die Maschine oder das Produkt auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.

6. Reifeneinlagerung


6.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die mit der Garage abgeschlossenen Verträge zur Reifeneinlagerung.


6.2 Einlagerung

Der Kunde übergibt die Reifen der Garage zur Einlagerung. Die Einlagerungsdauer ist immer für die kommende Saison und verlängert sich bei nicht erfolgter Abholung um eine weitere Saison. Während der Einlagerung verbleiben die Reifen im Eigentum des Kunden. Vor der Einlagerung werden die Reifen auf Mängel durch die Garage geprüft und dokumentiert. Während der Einlagerung hat die Garage die Pflicht sorgfältig mit den Reifen umzugehen und diese sachgemäss unterzubringen.


6.3 Rückgabe

Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe der eingelagerten Reifen verlangen. Wurden Reifen vor Ende des Vertrages zurückverlangt, so werden Kosten bis Vertragsende verrechnet. Bei der Rückgabe hat der Kunde die Reifen auf Mängel zu prüfen. Bestehen zum Zeitpunkt der Rücknahme Mängel, die nicht zum Zeitpunkt der Einlagerung vorlagen, sind diese schriftlich innert 7 Tagen zu rügen. Ansonsten gelten etwaige Mängel als genehmigt und können nicht mehr beanstandet werden. 
Werden Reifen nach Ablauf der Vertragsdauer nicht abgeholt, so wird angenommen, dass der Kunde den Vertrag erneuert. Sind in der Zwischenzeit die Kosten der Garage angestiegen, kann der Preis wird der Betrag entsprechend angepasst. Die Garage kann jedoch, sofern sie den Vertrag nicht erneuern will, dem Kunden eine Nachfrist zur Abholung ansetzen. Pro Tag, an dem die Reifen zusätzlich aufbewahrt werden, fällt eine Gebühr von CHF 10.- pro Tag an. Holt der Kunde die Reifen nicht innerhalb von 10 Tage ab, so hat die Garage das Recht die Reifen freihändig zu versilbern.

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